Pflegeversicherung SV-Beiträge

Wie du die Beiträge für die Pflegeversicherung berechnest

Allgemeiner Beitrag, Abschlag und Zuschlag – bitte was? Für die Berechnung der Pflegeversicherungsbeiträge deiner Mitarbeitenden musst du ein bisschen mehr wissen. Wir erklären, wie es geht (und wo du einen Rechner findest).

Dein Beitragssatz zur Pflegeversicherung ist abhängig von deinem Alter und ob du Mutter oder Vater bist. Ausgangslage ist der allgemeine Beitragssatz, der sich erhöhen oder verringern kann – je nachdem, ob jemand Kinder hat und wie alt sie sind.

Allgemeiner Beitragssatz und Zuschlag für Kinderlose

Der allgemeine Beitragssatz beträgt 3,6 %.

Wenn jemand keine Kinder hat, wird der Beitrag erhöht. Der Zuschlag für Kinderlose beträgt 0,6 Prozent. Insgesamt zahlen Kinderlose also einen Beitrag von 4,2 %. Wichtig zu wissen: Kinderlose Beschäftigte unter 23 Jahren müssen keinen Zuschlag zahlen.

Entlastung für größere Familien

Eltern mit Kindern zahlen weniger. Das gilt aber nur dann, wenn die Kinder unter 25 Jahre alt sind. Die Entlastung beginnt dann ab dem 2. Kind, das jünger als 25 Jahre ist. Dabei ist es übrigens egal, ob die Kinder noch zu Hause leben oder nicht. Wie das genau geht, findest du unten in der Tabelle.

Dein To-Do: Wer hat Kinder?

Für dich als Arbeitgeber bedeutet das: Damit du die Beiträge korrekt berechnen kannst, musst du herausfinden,

  • ob deine Mitarbeitenden Kinder haben,
  • wie viele Kinder sie haben und
  • wie alt die Kinder sind. Erst dann kannst du den richtigen Beitrag zur Pflegeversicherung für deine Mitarbeitenden ausrechnen.

Ausrechnen einfach gemacht: Wo findest du einen Beitragsrechner?

Mit unserem Gehaltsrechner kannst du genau ausrechnen, welcher Pflegeversicherungsbeitrag pro Mitarbeiter:in anfällt: Hier geht’s zum Gehaltsrechner.

Wer muss wie viel zahlen? Die häufigsten Konstellationen in der Übersicht

Arbeitgeber und Beschäftigte zahlen jeweils die Hälfte des Beitrags. Bei der Pflegeversicherung ist es anders: Da richtet sich der Beitragsanteil der Beschäftigten nach ihrer familiären Situation.

Das heißt konkret: Für Arbeitgeber bleibt der Beitragsanteil immer gleich. Als Arbeitgeber zahlst du einfach die Hälfte des allgemeinen Pflegebeitrags.

Für Beschäftigte kann sich der Beitragsanteil erhöhen (= Zuschlag) oder verringern (= Abschlag).

In der Tabelle haben wir das für dich ausgerechnet:

Persönliche SituationGesamtbeitrag PVAnteil ArbeitgeberAnteil Arbeitnehmer:in
Beschäftigte ab 23 Jahren ohne Kinder ( = mit Zuschlag)4,2 %1,8 %1,8 % + 0,6 %

= 2,4 %
Beschäftigte unter 23 Jahren ohne Kinder3,6 %1,8 %1,8 %
Beschäftigte mit 1 Kind, Alter des Kindes ist egal3,6 %1,8 %1,8 %
Beschäftigte mit mehreren Kindern, 2 sind unter 25 (= mit Abschlag)3,35 %1,8 %1,8 % – 0,25 %

= 1,55 %
Beschäftigte mit mehreren Kindern, 3 sind unter 25 (= mit Abschlag)3,1 %1,8 %1,8 % – 0,5 %

= 1,3 %
Beschäftigte mit mehreren Kindern, 4 sind unter 25 (= mit Abschlag)2,85 %1,8 %1,8 % – 0,75 %

= 1,05 %
Beschäftigte mit mehreren Kindern, 5 oder mehr sind unter 25 (= mit Abschlag)2,6 %1,8 %1,8 % – 1,0 %

= 0,8 %
Beschäftigte, mit mehreren Kindern, alle Kinder sind mindestens 253,6 %1,8 %1,8 %

Besonderheit Sachsen: Hier sind es andere Anteile

In Sachsen sieht die Verteilung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile etwas anders aus. Bei der Einführung der Pflegeversicherung wurde damals ein bundesdeutscher Feiertag gestrichen: der Buß- und Bettag. Sachsen hat den Feiertag als einziges Bundesland behalten, daher zahlen Beschäftigte dort einen höheren Anteil zur Pflegeversicherung.

Persönliche SituationGesamtbeitrag PVAnteil Arbeitge berAnteil Arbeitnehmer:in
Beschäftigte ab 23 Jahren ohne Kinder ( = mit Zuschlag)4,2 %1,3 %2,3 % + 0,6 %

= 2,9 %
Beschäftigte unter 23 Jahren ohne Kinder3,6 %1,3 %2,3 %
Beschäftigte mit 1 Kind, Alter des Kindes ist egal3,6 %1,3 %2,3 %
Beschäftigte mit mehreren Kindern, 2 sind unter 25 (= mit Abschlag)3,35 %1,3 %2,3 % – 0,25 %

= 2,05 %
Beschäftigte mit mehreren Kindern, 3 sind unter 25 (= mit Abschlag)3,1 %1,3 %2,3 % – 0,5 %

= 1,8 %
Beschäftigte mit mehreren Kindern, 4 sind unter 25 (= mit Abschlag)2,85 %1,3 %2,3 % – 0,75 %

= 1,55 %
Beschäftigte mit mehreren Kindern, 5 oder mehr sind unter 25 (= mit Abschlag)2,6 %1,3 %2,3 % – 1,0 %

= 1,3 %
Beschäftigte, mit mehreren Kindern, alle Kinder sind mindestens 253,6 %1,3 %2,3 %

Welche Nachweise brauchst du von deinem Team?

Als Nachweis gilt zum Beispiel die Geburtsurkunde, die Abstammungsurkunde oder einen Nachweis der Inanspruchnahme von Elterngeld.

Ab dem 1. Juli 2025 gilt:

Kinder, die ab Juli 2025 geboren werden, zahlen keinen Kinder‑Losen‑Zuschlag mehr und zwar sofort ab der Geburt. Der erforderliche Nachweis (z. B. die Geburtsurkunde) muss innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt eingereicht werden. Kommt der Nachweis später, beginnt die Befreiung erst ab dem nächsten Monat nach der Vorlage.

Und was ist mit der Zeit davor?

Für die Zeit vom 1. Juli 2023 bis 30. Juni 2025 gibt es eine Sonderregelung:

  • Für Kinder, die vor dem 01.07.2023 geboren wurden: Die Befreiung gilt rückwirkend ab dem 01.07.2023
  • Für Kinder, die ab dem 01.07.2023 geboren wurden: Die Befreiung gilt ab dem 1. Geburtsmonat

Die Tabellen sind ja ganz ok, aber ich habe immer noch Fragen

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