Wie viele Stunden pro Monat dürfen Minijobber:innen arbeiten?

Im Prinzip unbegrenzt – solange sie nicht mehr als 520 Euro monatlich verdienen. Allerdings wird die monatliche Höchststundenzahl durch den Mindestlohn festgelegt.

Minijobs nennt man Beschäftigungen, die mit maximal 520 Euro pro Monat entlohnt werden. Die Dauer der Beschäftigung spielt dabei keine Rolle.

Im Prinzip darfst du Minijobber:innen so viele Stunden pro Monat beschäftigten, wie du möchtest – solange du ihnen nicht mehr als 520 Euro pro Monat zahlst. Allerdings gilt in Deutschland der Mindestlohn. Dadurch ist die Anzahl der monatlichen Arbeitsstunden für Minijobber:innen doch begrenzt.

Seit dem 1. Oktober 2022 liegt der gesetzliche Mindestlohn bei 12 Euro pro Stunde. Davor ist er schrittweise angestiegen: Von Januar bis Ende September 2022 lag er bei 9,82 Euro pro Stunde. Vom 1. Juli bis 31. Dezember 2021 hat er 9,60 Euro pro Stunde betragen und vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 waren es 9,50 Euro pro Stunde.

Wenn du also Mitarbeitende per Minijob beschäftigst, musst du darauf achten, dass sie – seit Oktober 2022 – maximal rund 43 Stunden (520 Euro : 12 Euro = 43,33 Stunden) pro Monat arbeiten können, um nicht sozialversicherungspflichtig zu werden.

Sozialversicherungspflicht prüfen

Als Arbeitgeber musst du sicherstellen, dass die aktuelle Minijob-Verdienstgrenze von 520 Euro durch die Beschäftigung bei dir allein oder bei mehreren Arbeitgebern nicht überschritten wird. 

Denn verdient dein:e Mitarbeiter:in mehr als 520 Euro im Monat, ist es kein Minijob mehr.

Wichtig: Dabei kommt es gar nicht darauf an, ob du das Gehalt tatsächlich zahlst, sondern ob dein:e Mitarbeiter:in Anspruch darauf hat – das sogenannte Entstehungsprinzip. 

Wird die Minijobgrenze überschritten, wird die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig. Dann musst du dein:e Mitarbeiter:in per Meldeverfahren ummelden und die ganz normalen Sozialversicherungsbeiträge zahlen.

Gehalt von 520,01 Euro bis 1.600 Euro: Übergangsbereich

Damit der Wechsel in die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nicht so hart ausfällt, gibt es den sogenannten Übergangsbereich. Zahlst du ein Gehalt von monatlich 520,01 Euro bis 1.600 Euro, fallen die Sozialversicherungsbeiträge für dein:e Mitarbeiter:in geringer aus. Wie das geht, erfährst du in unserem Artikel.

Wichtig: Ab 1. Januar 2023 wird der Übergangsbereich erhöht. Er liegt dann zwischen 520,01 Euro und 2.000 Euro.

Reminder: Mindestlohn unbedingt einhalten!

Übrigens: Wer weniger als den Mindestlohn zahlt, dem drohen nicht nur bis zu 500.000 Euro Bußgeld, sondern auch die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. 

Damit dir das nicht passiert, findest du Arbeitshilfen wie einen Mindestlohn-Rechner, Tipps zur Arbeitszeiterfassung bei Minijobbern und Infomaterialien für Arbeitgeber auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS).

Weitere Tipps und Infos findest du auch in unseren Beratungsblättern Geringfügige Beschäftigungen und Beschäftigungen im Übergangsbereich.

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