Dieser Fachbegriff bedeutet, dass Personen dazu verpflichtet sind, einen Teil ihres Einkommens in die gesetzliche Sozialversicherung einzuzahlen. Daraus finanzieren sich Leistungen, auf die die Versicherten im Bedarfsfall einen Anspruch haben.
(Sozial-)Versicherungspflicht ist ein Fachbegriff in der Sozialversicherung. Er bedeutet, dass Personen dazu
verpflichtet sind, einen Teil ihres Einkommens in die gesetzliche Sozialversicherung einzuzahlen.
Wer bei einem Arbeitgeber beschäftigt ist und dafür Gehalt bekommt, ist schon mal grundsätzlich versicherungspflichtig.
Dazu gibt es bestimmte Gehaltsgrenzen, durch die man von der Beitragszahlung befreit ist oder nur einzelne Beiträge zahlt: Wer zum Beispiel eine geringfügige Beschäftigung ausübt, muss keine Sozialversicherungsbeiträge entrichten.
Obere Gehaltsgrenze: Sozialversicherungsbeiträge sind gedeckelt
Außerdem gibt es die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze. Wer mehr als die Grenze verdient, muss die Beiträge nur bis zu einer bestimmten Höhe bezahlen. Die Grenze wird jährlich an die Einkommensentwicklung angepasst. Hier findest du die Beitragsbemessungsgrenzen für 2025 und 2026 (voraussichtlicher Wert):
Beitragsbemessungsgrenze 2025
Betrag monatlich
Betrag jährlich
Kranken- und Pflegeversicherung
5.512,50 €
66.150 €
Renten und Arbeitslosenversicherung
8.050 €
96.600 €
Beitragsbemessungsgrenze 2026 (geplante Werte)
Betrag monatlich
Betrag jährlich
Kranken- und Pflegeversicherung
5.812,50 €
69.750 €
Renten und Arbeitslosenversicherung
8.450 €
101.400 €
Die Versicherungspflichtgrenze
In der Krankenversicherung entscheidet die sogenannte Versicherungspflichtgrenze (Fachbegriff:
Jahresarbeitsentgeltgrenze – JAEG) darüber, ob ein:e Arbeitnehmer:in sozialversicherungspflichtig ist oder nicht. Wenn
nicht, muss sie nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben. Sie kann auf Wunsch auch in die private
Krankenversicherung wechseln. Wenn sie lieber in der gesetzlichen Versicherung bleiben möchte, kann sie sich dort
freiwillig weiterversichern.
Auch die Versicherungspflichtgrenze wird jährlich angepasst.
2025 liegt sie bei 6.150 Euro monatlich bzw. 73.800 Euro jährlich.
2026 liegt sie voraussichtlich bei 6.450 Euro monatlich bzw. 77.400 Euro jährlich.
Geringfügige Beschäftigungen und Freelancer
Es gibt einige Beschäftigungsarten, die sozialversicherungsfrei sind. Das sind einmal die Minijobs. Darüber hinaus gibt es noch die kurzfristigen Beschäftigungen, die ebenfalls sozialversicherungsfrei sind. Mehr dazu findest du in unserem Artikel zur Einstellung von Aushilfen.
Auch wenn du Aufträge an Freelancer vergibst, entsteht normalerweise keine Sozialversicherungspflicht. Es gibt allerdings einige Konstellationen, bei denen das doch passieren kann. Mehr dazu findest du hier: Was ist eine abhängige Beschäftigung?
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