Korrekt ausgedrückt lauten die Bedingungen so: Dein:e Mitarbeiter:in
Die Sozialversicherungspflicht gilt dann in allen Zweigen der Sozialversicherung, also in der Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung.
Hängt die Versicherungspflicht auch vom Arbeitsvertrag ab?
Nein. Was im Vertrag steht, also die genauen Vereinbarungen, die Bezeichnung oder die Rechtsform des Arbeitsvertrags, ist für die Sozialversicherungspflicht nicht entscheidend.
Vielmehr kommt es immer auf die tatsächlichen Verhältnisse an: Die Beschäftigung muss nämlich bestehen und ausgeübt werden. Ein Arbeitsvertrag allein bedeutet nicht automatisch, dass jemand sozialversicherungspflichtig ist.
Damit eine Beschäftigung versicherungspflichtig wird, muss es sogar nicht mal einen Arbeitsvertrag geben. Die Tatsache, dass eine Person bei dir abhängig beschäftigt arbeitet und dass die oben genannten Bedingungen zutreffen, reicht für die Sozialversicherungspflicht aus.
Weitere Tipps und Infos findest du auch in unserem Beratungsblatt Einstellung von neuen Beschäftigten.
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