Wenn ein Job von vornherein auf 3 Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist, gilt er in der Regel als kurzfristige Beschäftigung und ist sozialversicherungsfrei.
Wenn eine Beschäftigung von vornherein auf drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr beschränkt ist, gilt sie als sogenannte „kurzfristige Beschäftigung“. Wie viel jemand dabei verdient, spielt keine Rolle. Auch nicht, wie viele Arbeitstage pro Woche vereinbart werden.
Eine weitere Voraussetzung ist, dass die kurzfristige Beschäftigung für deine Aushilfe nur von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Das bedeutet: Die Person arbeitet nur für kurze Zeit nebenher, zum Beispiel um das Einkommen ein wenig aufzubessern. Sobald eine kurzfristige Beschäftigung dazu dient, den Lebensunterhalt grundlegend zu sichern, gilt sie als „berufsmäßig“. Und das wiederum führt dann zur Sozialversicherungspflicht.
Kurzfristige Beschäftigungen sind sozialversicherungsfrei. Als Arbeitgeber sparst du so Lohnnebenkosten.
Ein Beispiel:
Deine Aushilfe arbeitet für zwei Monate bei dir und verdient 1.700 Euro monatlich. Für dich als Arbeitgeber heißt das, dass du lediglich die Rentenversicherungsbeiträge zahlen musst, ansonsten bleibt die Beschäftigung versicherungsfrei.
Unsere Anwendung „Entscheidungshilfe Personenkreise“ hilft dir, den sozialversicherungs- und lohnsteuerrechtlichen Status für die Personenkreise Aushilfen (inklusive kurzfristige Beschäftigungen), Student:innen, Praktikant:innen und Schüler:innen zu ermitteln. Über eigene Fragebögen pro Personenkreis werden alle wichtigen Punkte gecheckt. Die Anwendung sagt dir, welcher Status vorliegt, als was deine Aushilfe gemeldet werden muss und dokumentiert die Ergebnisse für deine Lohnunterlagen als Arbeitgeber.
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