Jobs, die nur wenige Wochen dauern, sind oft kurzfristige Beschäftigungen. Für dich als Arbeitgeber fallen dann kaum Abgaben an – allerdings gibt es ein paar Bedingungen.
Wenn eine Beschäftigung von vornherein auf wenige Wochen befristet ist, gilt sie oft als „kurzfristige Beschäftigung“. Das ist ein Fachausdruck in der Sozialversicherung. Für dich als Arbeitgeber kann das von Vorteil sein: du sparst nämlich Sozialabgaben und damit Lohnnebenkosten. Denn eine kurzfristige Beschäftigung ist nicht sozialversicherungspflichtig, egal wie viel Gehalt du zahlst.
Allerdings gibt es Bedingungen, die so ein Job erfüllen muss:
Du beschäftigst deine Aushilfe maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr. Ob drei Monate oder 70 Arbeitstage, entscheidet ihr – je nachdem, was rechnerisch für euch besser ist.
Oft kommt es vor, dass Aushilfen mehrere solcher kurzfristigen Jobs im Jahr annehmen. Um zu prüfen, ob die Zeitgrenzen überschritten werden, musst du die bisherigen kurzfristigen Jobs in dem Jahr mit der aktuellen Beschäftigung zusammenrechnen. 538-Euro-Minijobs kannst du ignorieren, die zählen in die Zeitgrenzen nicht mit rein.
Unser Tipp: Gib deiner Aushilfe einen Einstellungsfragebogen zum Ausfüllen. Darin muss sie auch Angaben zu weiteren Beschäftigungen machen. So kannst du alles leicht ausrechnen und schriftlich festhalten. Den Fragebogen bewahrst du mit den Entgeltunterlagen auf. Bei TK-Lex findest du einen Musterfragebogen für Aushilfen.
Die Beschäftigung darf nicht als berufsmäßig gelten. Das heißt, die kurzfristige Beschäftigung darf für deine Aushilfe nur von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung sein. Die Person arbeitet also nur ein wenig nebenbei, zum Beispiel um ihr sonstiges Einkommen ein wenig aufzubessern. Sobald eine kurzfristige Beschäftigung aber dazu dient, den Lebensunterhalt grundlegend zu sichern, gilt sie als „berufsmäßig“. Und das wiederum führt dann zur Sozialversicherungspflicht.
Kurzfristige Beschäftigungen sind – wie oben schon gesagt – sozialversicherungsfrei. Das bedeutet, du zahlst für deine Aushilfe keine Beiträge zur
Dennoch gibt es für dich einige To Dos. Das hier ist für dich wichtig:
Als Arbeitgeber musst du klären, wie deine Aushilfe krankenversichert ist. Den Nachweis darüber nimmst du zu den Entgeltunterlagen.
Du meldest die kurzfristige Beschäftigung über das elektronische Meldeverfahren bei der Minijob-Zentrale. Dafür nutzt du dein Entgeltabrechnungsprogramm oder das SV-Meldeportal. Bei der Meldung nimmst du die Personengruppe 110.
Tipp: Bei TK-Lex findest du mehr dazu, wie du die Meldungen machen musst.
Du musst Meldungen abgeben und Beiträge zahlen zu den Umlageversicherungen für Arbeitgeber (Umlage U1 für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Umlage U2 für Kosten, die durch Mutterschaft entstehen und die Insolvenzgeldumlage).
Du musst auch Meldungen abgeben und Beiträge zahlen zur Unfallversicherung. Dies machst du gesondert beim zuständigen Unfallversicherungsträger.
Beitragsfreiheit heißt nicht Steuerfreiheit. Auch für eine kurzfristige Beschäftigung fällt Lohnsteuer an. Mehr dazu findest du zum Beispiel hier bei TK-Lex. Oder du fragst einfach dein Finanzamt.
Du bist nicht sicher, ob deine Aushilfe einen kurzfristigen Job antritt, einen 538-Euro-Minijob oder eine „ganz normale“ Beschäftigung? Unsere Anwendung „Entscheidungshilfe Personenkreise“ hilft dir, den sozialversicherungs- und lohnsteuerrechtlichen Status für die einzelnen Personenkreise zu ermitteln. Dazu gehören Aushilfen (inklusive kurzfristige Beschäftigungen), Student:innen, Praktikant:innen und Schüler:innen.
Klicke einfach auf „Anwendung öffnen“. Du findest dann jeweils eigene Fragebögen pro Personenkreis, die alle wichtigen Punkte checken. Mit dem Klick auf „Beurteilung starten“ geht’s los. Die Anwendung sagt dir, welcher Status vorliegt, als was deine Aushilfe gemeldet werden muss und dokumentiert die Ergebnisse für deine Lohnunterlagen als Arbeitgeber.
Hast du Fragen zu diesem Thema? Hier kannst du einen Beratungstermin buchen. Natürlich kostenfrei und so oft, wie du uns eben brauchst.
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