Wenn eine Beschäftigung von vornherein auf wenige Wochen befristet ist, gilt sie oft als „kurzfristige Beschäftigung“. Das ist ein Fachausdruck in der Sozialversicherung.
Für dich als Arbeitgeber kann das von Vorteil sein: du sparst nämlich Sozialabgaben und damit Lohnnebenkosten. Denn eine kurzfristige Beschäftigung ist nicht sozialversicherungspflichtig, egal wie viel Gehalt du zahlst.
Allerdings gibt es Bedingungen, die so ein Job erfüllen muss:
Zeitgrenze
Du beschäftigst deine Aushilfe maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr. Ob drei Monate oder 70 Arbeitstage, entscheidet ihr – je nachdem, was rechnerisch für euch besser ist.
Oft kommt es vor, dass Aushilfen mehrere solcher kurzfristigen Jobs im Jahr annehmen. Um zu prüfen, ob die Zeitgrenzen überschritten werden, musst du die bisherigen kurzfristigen Jobs in dem Jahr mit der aktuellen Beschäftigung zusammenrechnen. Minijobs kannst du ignorieren, die zählen in die Zeitgrenzen nicht mit rein.
Unser Tipp: Gib deiner Aushilfe einen Einstellungsfragebogen zum Ausfüllen. Darin muss sie auch Angaben zu weiteren Beschäftigungen machen. So kannst du alles leicht ausrechnen und schriftlich festhalten. Den Fragebogen bewahrst du mit den Entgeltunterlagen auf. Bei TK-Lex findest du einen Musterfragebogen für Aushilfen.
Berufsmäßigkeit
Die Beschäftigung darf nicht als berufsmäßig gelten. Das heißt, die kurzfristige Beschäftigung darf für deine Aushilfe nur von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung sein. Die Person arbeitet also nur ein wenig nebenbei, zum Beispiel um ihr sonstiges Einkommen ein wenig aufzubessern. Sobald eine kurzfristige Beschäftigung aber dazu dient, den Lebensunterhalt grundlegend zu sichern, gilt sie als „berufsmäßig“. Und das wiederum führt dann zur Sozialversicherungspflicht.
To Dos, wenn du eine Person kurzfristig beschäftigst
Kurzfristige Beschäftigungen sind – wie oben schon gesagt – sozialversicherungsfrei. Das bedeutet, du zahlst für deine Aushilfe keine Beiträge zur
- Krankenversicherung
- Pflegeversicherung
- Rentenversicherung
- Arbeitslosenversicherung
Dennoch gibt es für dich einige To Dos. Das hier ist für dich wichtig:
Krankenversicherung klären
Als Arbeitgeber musst du klären, wie deine Aushilfe krankenversichert ist. Den Nachweis darüber nimmst du zu den Entgeltunterlagen.
Aushilfe anmelden
Du meldest die kurzfristige Beschäftigung über das elektronische Meldeverfahren bei der Minijob-Zentrale. Dafür nutzt du dein Entgeltabrechnungsprogramm oder das SV-Meldeportal. Bei der Meldung nimmst du die Personengruppe 110.
Tipp: Bei TK-Lex findest du mehr dazu, wie du die Meldungen machen musst.
Umlageversicherungen
Du musst Meldungen abgeben und Beiträge zahlen zu den Umlageversicherungen für Arbeitgeber (Umlage U1 für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Umlage U2 für Kosten, die durch Mutterschaft entstehen und die Insolvenzgeldumlage).
Unfallversicherung
Du musst auch Meldungen abgeben und Beiträge zahlen zur Unfallversicherung. Dies machst du gesondert beim zuständigen Unfallversicherungsträger.
Steuern
Beitragsfreiheit heißt nicht Steuerfreiheit. Auch für eine kurzfristige Beschäftigung fällt Lohnsteuer an. Mehr dazu findest du zum Beispiel hier bei TK-Lex. Oder du fragst einfach dein Finanzamt.
Praxishilfe zur Ermittlung: Minijob, kurzfristige Beschäftigung oder ganz normaler Job?
Du bist nicht sicher, ob deine Aushilfe einen kurzfristigen Job antritt, einen Minijob oder eine „ganz normale“ Beschäftigung? Unsere Anwendung „Entscheidungshilfe Personenkreise“ hilft dir, den sozialversicherungs- und lohnsteuerrechtlichen Status für die einzelnen Personenkreise zu ermitteln. Dazu gehören Aushilfen (inklusive kurzfristige Beschäftigungen), Student:innen, Praktikant:innen und Schüler:innen.
Klicke einfach auf „Anwendung öffnen“. Du findest dann jeweils eigene Fragebögen pro Personenkreis, die alle wichtigen Punkte checken. Mit dem Klick auf „Beurteilung starten“ geht’s los. Die Anwendung sagt dir, welcher Status vorliegt und als was deine Aushilfe gemeldet werden muss. Außerdem dokumentiert sie die Ergebnisse für deine Lohnunterlagen als Arbeitgeber.
Öhm, ok, aber ich möchte trotzdem lieber mit euch sprechen…
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